Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsgrundlagen 
    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer jeweils geltenden Geschäftsbedingungen. Durch die Erteilung des Auftrages 
    werden diese Bedingungen angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
    Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder 
    selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in 
    Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
    Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen 
    Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.
  2. Angebote, Auftragserteilung 
    An Angebote halten wir uns für „4 Wochen ab Angebotsabgabe“ gebunden. Mit der Angebotsannahme/Bestellung gelten die Angebotspreise weitere 2 Monate als 
    Vertragspreise. Bestellungen von Unternehmern bedürfen der Schriftform. Angebote, Muster, Entwürfe, Pläne, Kostenvoranschläge und ähnliche Unterlagen bleiben 
    unser Eigentum, sie sind vertraulich zu behandeln und das Urheberrecht steht uns zu.
    Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche 
    Angaben ergeben.
  3. Lieferung 
    Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt nach billigem Ermessen auf Rechnung 
    des Käufers. Der Käufer wird einen etwa nicht ordnungsmäßigen Zustand der Sendung sofort bei Empfang vom Transportführer oder dessen Beauftragten auf dem 
    Frachtbrief bescheinigen lassen. Unvorhergesehene Ereignisse, welche die Lieferung der Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht 
    vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, wie Betriebsstörungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel, verlängern eine Lieferzeit in angemessenem 
    Umfang.
  4. Mengentoleranz 
    Handelsübliche Mengentoleranzen von +/- 5% gegenüber der Bestellmenge sind vom Käufer anzunehmen.
  5. Abrufaufträge 
    Abrufaufträge sind spätestens 12 Monate nach Auftragsdatum abzunehmen und in vollem Umfang zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist für einen Abrufauftrag sind wir 
    berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung an den Käufer, wegen der noch nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen 
    Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Eigentumsvorbehalt 
    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung des vereinbarten Preises vor. Es gelten sowohl der verlängerte als auch der 
    erweiterte Eigentumsvorbehalt.
    Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Auftragnehmer somit das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus 
    einer laufenden Geschäftsverbindung vor.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese 
    auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder 
    Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie den Wohnortwechsel hat der Auftraggeber 
    unverzüglich anzuzeigen.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und den 
    Liefergegenstand heraus zu verlangen.
    Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle 
    Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Unternehmer vereinbarten Preises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Unternehmer aus der 
    Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser 
    Forderung ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch 
    verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und 
    nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner 
    bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem 
    Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der 
    Liefergegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
    Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum 
    an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
  7. Vergütung 
    Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmer und Verbrauchern jeweils netto ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht mit ein. Zu den 
    angebotenen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
    Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden 
    tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. Anfallende Spesen gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
    Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten hat der Auftragnehmer das Recht, Verhandlungen 
    über die Anpassung des Preises zu verlangen.
    Es gelten die separat ausgewiesenen Stundensätze und Nebenkosten.
  8. Zahlungsbedingungen 
    Falls nichts anderes vereinbart wird gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    ½ bei Auftragserteilung, der Rest 10 Tage nach Rechnungsauslegung. Bei längerfristigen Montagen erfolgt die Leistungsabrechnung wöchentlich.
    Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Preis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
    Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Ebenso werden sämtliche 
    offenen Forderungen sofort fällig.
    Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle 
    bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  9. Versand- und Verpackung 
    Anfallende Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
    Erfüllungsort ist das Werk bzw. Auslieferungslager des Auftragnehmers. Im Falle der Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung, im Falle der Versendung mit 
    Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
  10. Lieferzeiten 
    Liefertermine oder Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine 
    diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
    Der Auftragnehmer hat Verzögerungen oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen oder Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder 
    Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den 
    Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser 
    Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers 
    oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits 
    vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
    Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch dessen Lieferanten vorbehalten.
  11. Annullierungskosten 
    Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden 
    geltend zu machen, 30 % der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
  12. Abnahme 
    Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werksleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für 
    in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
    Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit , insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu 
    untersuchen.
  13. Gewährleistung 
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung.
    Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei 
    denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur 
    Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche ein Recht auf 
    Nachbesserung. Zur Durchführung der Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nachbesserungsansprüche entfallen endgültig, 
    falls ohne Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen vorgenommen werden.
    Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht:
    1. Für Arbeiten der Monteure oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Ausführung von 
      Bau- und Montagearbeiten dem zwischen dem Auftragnehmer und Besteller geschlossenen Vertrag zusammenhängen oder soweit diese Arbeiten vom 
      Besteller selbst veranlasst sind.
    2. Für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und/oder ungeeignete Pflegemittel 
      entstehen.
    3. Für Schäden, die auf eine unzureichende Montagefrist zurückzuführen sind, sowie für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller 
      hinsichtlich der Ausführung bestimmte Werkstoffe geliefert oder vorgeschrieben hat oder die auf der Beschaffenheit der Vorleistungen anderer vom 
      Besteller eingesetzter Unternehmer beruhen. Für den Auftragnehmer besteht keine Hinweispflicht, auch wenn er fachlich zu einem solchen Hinweis in der 
      Lage wäre.
    4. Eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und aus diesem 
      Grunde vom Auftragnehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der Auftraggeber ausnahmsweise das Recht, eine Minderung oder Vergütung zu verlangen.
    5. Über die vorstehenden Bedingungen hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz 
      sind in jedem Fall ausgeschlossen.
  14. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
    Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber/Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit dem Arbeitnehmer von 
    Emotec GmbH & Co. KG ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber/Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich 
    verbundenes Unternehmen innerhalb der ersten 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Emotec GmbH & Co. KG mit dem Arbeitnehmer ein 
    Arbeitsverhältnis eingeht.
    Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, Emotec GmbH & Co. KG mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn m Streitfall
    Emotec GmbH & Co. KG Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber/Kunde und dem Arbeitnehmer darlegt, trägt der 
    Auftraggeber/Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. 
    Im Falle der Vermittlung hat der Auftraggeber/Kunde eine Vermittlungsprovision an Emotec GmbH & Co. KG zu zahlen. Befristetete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen 
    Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Arbeitnehmers 
    5 Bruttomonatsgehälter. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber/Kunde und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, 
    mindestens aber das zwischen Emotec GmbH & Co. KG und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber/Kunde legt Emotec GmbH & Co. KG
    eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage 
    nach Eingang der Rechnung.
    Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber/Kunden tätig, gelten die 
    vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber/Kunde und dem Mitarbeiter 
    vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Auftraggeber/Kunde der Arbeitnehmer von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber/Kunden. 
    Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Fall die zwischen dem Auftraggeber/Kunde und dem Arbeitnehmer vereinbarte
    Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen Emotec GmbH & Co. KG und dem Arbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
  15. Gerichtsstand 
    Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers örtlich 
    zuständig ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendungen der Regeln des Übereinkommens der Vereinten 
    Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

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