Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vertragsgrundlagen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer jeweils geltenden Geschäftsbedingungen. Durch die Erteilung des Auftrages
werden diese Bedingungen angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. - Angebote, Auftragserteilung
An Angebote halten wir uns für „4 Wochen ab Angebotsabgabe“ gebunden. Mit der Angebotsannahme/Bestellung gelten die Angebotspreise weitere 2 Monate als
Vertragspreise. Bestellungen von Unternehmern bedürfen der Schriftform. Angebote, Muster, Entwürfe, Pläne, Kostenvoranschläge und ähnliche Unterlagen bleiben
unser Eigentum, sie sind vertraulich zu behandeln und das Urheberrecht steht uns zu.
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche
Angaben ergeben. - Lieferung
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt nach billigem Ermessen auf Rechnung
des Käufers. Der Käufer wird einen etwa nicht ordnungsmäßigen Zustand der Sendung sofort bei Empfang vom Transportführer oder dessen Beauftragten auf dem
Frachtbrief bescheinigen lassen. Unvorhergesehene Ereignisse, welche die Lieferung der Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, wie Betriebsstörungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel, verlängern eine Lieferzeit in angemessenem
Umfang. - Mengentoleranz
Handelsübliche Mengentoleranzen von +/- 5% gegenüber der Bestellmenge sind vom Käufer anzunehmen. - Abrufaufträge
Abrufaufträge sind spätestens 12 Monate nach Auftragsdatum abzunehmen und in vollem Umfang zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist für einen Abrufauftrag sind wir
berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung an den Käufer, wegen der noch nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. - Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung des vereinbarten Preises vor. Es gelten sowohl der verlängerte als auch der
erweiterte Eigentumsvorbehalt.
Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Auftragnehmer somit das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsverbindung vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese
auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder
Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie den Wohnortwechsel hat der Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und den
Liefergegenstand heraus zu verlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Unternehmer vereinbarten Preises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Unternehmer aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser
Forderung ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch
verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem
Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. - Vergütung
Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmer und Verbrauchern jeweils netto ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht mit ein. Zu den
angebotenen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden
tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. Anfallende Spesen gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten hat der Auftragnehmer das Recht, Verhandlungen
über die Anpassung des Preises zu verlangen.
Es gelten die separat ausgewiesenen Stundensätze und Nebenkosten. - Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart wird gelten folgende Zahlungsbedingungen:
½ bei Auftragserteilung, der Rest 10 Tage nach Rechnungsauslegung. Bei längerfristigen Montagen erfolgt die Leistungsabrechnung wöchentlich.
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Preis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Ebenso werden sämtliche
offenen Forderungen sofort fällig.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle
bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. - Versand- und Verpackung
Anfallende Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
Erfüllungsort ist das Werk bzw. Auslieferungslager des Auftragnehmers. Im Falle der Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung, im Falle der Versendung mit
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. - Lieferzeiten
Liefertermine oder Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine
diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
Der Auftragnehmer hat Verzögerungen oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen oder Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den
Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser
Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers
oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch dessen Lieferanten vorbehalten. - Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, 30 % der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. - Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werksleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für
in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit , insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu
untersuchen. - Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung.
Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei
denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur
Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche ein Recht auf
Nachbesserung. Zur Durchführung der Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nachbesserungsansprüche entfallen endgültig,
falls ohne Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen vorgenommen werden.
Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht:
- Für Arbeiten der Monteure oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Ausführung von
Bau- und Montagearbeiten dem zwischen dem Auftragnehmer und Besteller geschlossenen Vertrag zusammenhängen oder soweit diese Arbeiten vom
Besteller selbst veranlasst sind. - Für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und/oder ungeeignete Pflegemittel
entstehen. - Für Schäden, die auf eine unzureichende Montagefrist zurückzuführen sind, sowie für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller
hinsichtlich der Ausführung bestimmte Werkstoffe geliefert oder vorgeschrieben hat oder die auf der Beschaffenheit der Vorleistungen anderer vom
Besteller eingesetzter Unternehmer beruhen. Für den Auftragnehmer besteht keine Hinweispflicht, auch wenn er fachlich zu einem solchen Hinweis in der
Lage wäre. - Eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und aus diesem
Grunde vom Auftragnehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der Auftraggeber ausnahmsweise das Recht, eine Minderung oder Vergütung zu verlangen. - Über die vorstehenden Bedingungen hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz
sind in jedem Fall ausgeschlossen.
- Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber/Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit dem Arbeitnehmer von
Emotec GmbH & Co. KG ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber/Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich
verbundenes Unternehmen innerhalb der ersten 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Emotec GmbH & Co. KG mit dem Arbeitnehmer ein
Arbeitsverhältnis eingeht.
Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, Emotec GmbH & Co. KG mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn m Streitfall
Emotec GmbH & Co. KG Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber/Kunde und dem Arbeitnehmer darlegt, trägt der
Auftraggeber/Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
Im Falle der Vermittlung hat der Auftraggeber/Kunde eine Vermittlungsprovision an Emotec GmbH & Co. KG zu zahlen. Befristetete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen
Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Arbeitnehmers
5 Bruttomonatsgehälter. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber/Kunde und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt,
mindestens aber das zwischen Emotec GmbH & Co. KG und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber/Kunde legt Emotec GmbH & Co. KG
eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage
nach Eingang der Rechnung.
Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber/Kunden tätig, gelten die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber/Kunde und dem Mitarbeiter
vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Auftraggeber/Kunde der Arbeitnehmer von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber/Kunden.
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Fall die zwischen dem Auftraggeber/Kunde und dem Arbeitnehmer vereinbarte
Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen Emotec GmbH & Co. KG und dem Arbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt. - Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers örtlich
zuständig ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendungen der Regeln des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.